ANWALTSKOSTEN
Hier finden Sie Informationen über Anwaltskosten
In Deutschland erfolgt die Abrechnung der anwaltlichen Vergütung entweder nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aufgrund von Honorarvereinbarungen.
Honorarvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. In außergerichtlichen
Angelegenheiten können diese höher oder niedriger als die gesetzlichen Gebühren sein.
Im Falle der gerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts dürfen die gesetzlichen Gebühren durch
Vereinbarung nicht unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen
Gebühr ist jedoch möglich. Für die außergerichtliche
Beratung soll der Rechtsanwalt auf
eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Wird keine Vereinbarung geschlossen, berechnen sich die
Gebühren nach dem bürgerlichen Recht, also insbesondere nach § 612 BGB.
Ist der Auftraggeber Verbraucher und ist keine Gebührenvereinbarung getroffen worden, betragen die Gebühren des
Rechtsanwalts für die außergerichtliche Beratung und für die Erstattung von Gutachten maximal
250 Euro. Die Erstberatungsgebühr ist auf maximal 190 Euro für das erste Beratungsgespräch mit
einem Verbraucher gekappt.
Die außergerichtliche
Vertretung richtet sich nach den Nummern 2400 ff.
des
Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV RVG). Der Gebührenrahmen beträgt 0,5 bis 2,5 für die
Geschäftsgebühr. Zu beachten ist die Anmerkung zu Nr. 2400 VV RVG. Der Rechtsanwalt kann eine
höhere Gebühr als 1,3 berechnen, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
Bei einer außergerichtlichen
Einigung beträgt die Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 ff. VV RVG 1,5.
Eine Einigung liegt vor, wenn durch das Mitwirken des Rechtsanwalts ein Vertrag geschlossen wird, durch den
der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beigelegt wird.
Gerichtliche Vertretung
Bei der gerichtlichen Vertretung durch einen Rechtsanwalt fallen in
der Regel eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr nach den Nrn. 3100 ff. VV RVG an. Im
gerichtlichen Verfahren beträgt die Verfahrensgebühr 1,3 und die Terminsgebühr 1,2, sodass in
der Regel 2,5 Gebühren entstehen. Einigen sich die Parteien, nachdem ein Rechtsstreit anhängig
geworden ist, beträgt die Einigungsgebühr 1,0.
Strafsachen
Die Strafsachen sind in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses geregelt. Es entstehen immer die Grundgebühr
für das erste Einarbeiten in den Sachverhalt, ferner jeweils eine Verfahrens- und ggf. eine Terminsgebühr
im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren. Es ist weiterhin eine unterschiedliche
Vergütung von Wahl- und Pflichtverteidiger vorgesehen. Die Gebühr des Pflichtverteidigers
beträgt 80 % der Mittelgebühr des Wahlverteidigers.
Bußgeldsachen
Für Bußgeldsachen enthält
der Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses eigene Vorschriften. Sie sind den Vorschriften im
Strafverfahren nachgebildet. Es entstehen also die Grundgebühr, die Gebühr für die Tätigkeit
im Verwaltungsverfahren, die Gebühr für die Verteidigung vor Gericht sowie weitere Gebühren
für Einzeltätigkeiten.
Auslagen
Die Auslagentatbestände sind im Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses
geregelt. Auch hier sind neben den gesetzlichen Vorschriften oder statt der gesetzlichen
Vorschriften Vereinbarungen immer möglich, die sich auch empfehlen, wenn z. B. umfangreiche
Anlagen zu kopieren sind oder im Auftrage des Mandanten Reisen wahrgenommen werden.
Insgesamt ist das neue Gebührenrecht durch weite Gebührenrahmen sehr flexibel. Es ist, da es die einzelnen
Tätigkeiten des Rechtsanwalts entweder durch ausdrückliche Vorschriften oder durch weitere
Gebührenrahmen berücksichtigt, leistungsgerechter. Feste Gebühren sind nur dort vorgesehen,
wo sie aus Gründen der Kostenerstattung oder wegen der gesonderten Regelung für Prozesskostenhilfe
oder Pflichtverteidigung notwendig sind.